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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Allgemeines


1.1 Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge und sonstigen Rechtsbeziehungen der Parteien.
1.2 Geschäftsbedingungen unserer Partner werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie mit unseren Geschäftsbedingungen übereinstimmen oder wir die Bedingungen des Vertragspartners ausdrücklich schriftlich anerkannt haben.


2. Vertragsschluss


2.1 Angebote und Preise sind unverbindlich bis zu unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.
2.2 Verträge kommen durch unsere Auftragsbestätigungsformulare zustande. Mündliche (auch telefonisch) Verhandlungen und Vereinbarungen einschließlich Nebenabreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2.3 Bestellungen gelten als von uns angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt wurden oder die Lieferung/Leistung erbracht wurde.
2.4 Rahmenbestellungen sind möglich und eine Zuteilungsfrist ist festzulegen. Terminänderungen im Rahmen der getätigten Bestellungen sind nur im gegenseitigen Einvernehmen gestattet. Darüber hinaus werden keine Bestellungen gelöscht.


3. Umfang der Lieferverpflichtung


Die Lieferung gilt auch dann als vertragsgemäß, wenn die Lieferung bis zu 10 % des Warenwertes unterschreitet oder bis zu 5 % des Warenwertes überschreitet, mit entsprechender Anpassung des Preises auf die tatsächlich gelieferte Menge.


4. Lieferunterbrechung


4.1 Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen und anderen, außerhalb der Kontrolle einer Partei liegenden Betriebsstörungen, die länger als eine Woche andauern oder voraussichtlich andauern werden, verlängert sich die Liefer- oder Annahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, jedoch nicht länger als um 5 Wochen zuzüglich einer Nachlieferfrist. Die Verlängerung gilt nur, wenn die andere Partei unverzüglich über den Grund der Behinderung informiert wird, sobald abzusehen ist, dass die vorgenannte Frist nicht eingehalten werden kann.
4.2 Wird die Lieferung nicht rechtzeitig erbracht, kann die andere Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten. Dies muss jedoch mindestens zwei Wochen vor Ausübung des Rücktrittsrechts schriftlich angekündigt werden.
4.3 Wurde die andere Vertragspartei nicht unverzüglich auf Anfrage darüber informiert, dass die Ware nicht rechtzeitig geliefert oder angenommen wird, und dauerte die Behinderung länger als 5 Wochen, kann die andere Vertragspartei sofort vom Vertrag zurücktreten.
4.4 Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn die jeweilige Vertragspartei ihre Pflichten gemäß Unterabschnitt 1-3 erfüllt hat.


5. Nachlieferfrist


5.1 Nach Ablauf der Lieferfrist beginnt ohne Erklärung eine Nachlieferfrist von 20 Tagen. Nach Ablauf der Nachlieferfrist kann der Käufer den Vertrag schriftlich unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen kündigen. Die Kündigung gilt nicht, wenn der Käufer dem Verkäufer während der Nachlieferfrist erklärt, dass er auf Erfüllung des Vertrages besteht. Der Verkäufer ist jedoch von der Lieferverpflichtung befreit, wenn der Käufer auf Anfrage des Verkäufers innerhalb der Nachlieferfrist keine Erklärung abgibt, ob er auf Erfüllung des Vertrages besteht.
5.2 Möchte der Käufer Schadensersatz statt der Leistung geltend machen, muss er dem Verkäufer eine 6-wöchige Frist mit der Androhung setzen, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen wird. Die Frist gilt ab dem Datum, an dem die Mitteilung des Käufers per Einschreiben versendet wurde. Diese Bestimmung gilt nur im Falle von Unterabschnitt 1 Satz 2 anstelle der dort aufgeführten Kündigung, wenn die Fristsetzung durch den Käufer innerhalb der Nachlieferfrist beim Verkäufer eingeht. Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung sind vor Ablauf der Nachlieferfrist ausgeschlossen.


6. Preise, Gefahrübergang, Verpackung, Versand


6.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk netto zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, die separat in Rechnung gestellt wird.
6.2 Die Lieferung erfolgt ab Werk, die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware dem Spediteur übergeben wird. Die Waren werden von uns transportfertig auf Kosten des Käufers verpackt. Soweit der Käufer nicht spätestens 30 Tage vor dem vereinbarten Liefertermin eine andere schriftliche Mitteilung macht, beauftragen wir eine der üblichen Speditionsfirmen mit dem Versand auf Kosten des Käufers. Eine separate Versicherung gegen Bruch- und Transportschäden wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten abgeschlossen.


7. Untersuchungspflicht und Mängelrüge


7.1 Der Käufer hat unsere Lieferung unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu prüfen. Beanstandungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware oder Erbringung der Leistung schriftlich mitzuteilen.
7.2 Unterlässt der Käufer die Mitteilung, so gilt die Ware oder Leistung als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Wird ein solcher Mangel später entdeckt, muss die nachträgliche Mitteilung unverzüglich nach Entdeckung erfolgen; andernfalls gilt die Ware oder Leistung auch hinsichtlich dieses Mangels als genehmigt.
7.3 Alle Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind nach dem Zuschnitt oder anderweitigem Beginn der Verarbeitung der von uns gelieferten Waren ausgeschlossen.


8. Gewährleistung, Haftung


8.1 Im Falle von Mängeln an gekauften Gegenständen sind wir berechtigt und verpflichtet, unter Ausschluss weiterer Ansprüche, jedoch unabhängig von Unterabschnitt 8.2, nach unserer Wahl den gekauften Gegenstand nachzubessern oder nachzuliefern. Schlägt die Nachbesserung oder Nachlieferung fehl, d.h. wird sie ernsthaft und endgültig verweigert, unzumutbar verzögert, vergeblich versucht oder ist sie unmöglich, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Unterabschnitt 10.3 bleibt unberührt.
8.2 Die Rechte des Käufers bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleiben unberührt. Zusicherungen bedürfen der Schriftform, um gültig zu sein.
8.3 Alle vertraglichen und gesetzlichen Schadensersatzansprüche gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, soweit diese Ansprüche auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen und nicht aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten resultieren.
8.4 Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die nicht unmittelbar an den von uns gelieferten Gegenständen entstanden sind. Eine Haftung für indirekte Schäden oder Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen.
8.5 Unsere gesetzlichen Verpflichtungen aus dem geltenden Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.
8.6 Soweit der Gegenstand der Bestellung die Verarbeitung von Materialien betrifft, die der Käufer bereitstellt, übernehmen wir keinerlei Gewährleistung dafür, ob die Materialien für die vorgesehene Verarbeitung geeignet sind. Der Käufer hat den Nachweis zu erbringen, dass ein aufgetretener Mangel nicht auf die Ungeeignetheit des Materials zurückzuführen ist. Hierzu ist ein Prüfbericht eines unabhängigen Instituts vorzulegen.


9. Zahlungsbedingungen


9.1 Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug, so wird unsere Gesamtforderung gegen den Käufer sofort fällig, unabhängig von vereinbarten Zahlungsterminen. Im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers sind wir außerdem berechtigt, weitere Lieferungen an den Käufer zurückzuhalten.
9.2 Wenn nach Vertragsabschluss Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers auftreten, die unsere Zahlungsansprüche gefährden, sind wir berechtigt, Vorauszahlung, Zahlung Zug um Zug oder Sicherheit durch eine absolute, unwiderrufliche und bedingungslose Garantie einer großen deutschen Bank zu verlangen. Erfüllt der Käufer diese Aufforderung trotz Fristsetzung mit Rücktrittsandrohung nicht, können wir vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Käufer Schadensersatzansprüche zustehen.
9.3 Der Käufer kann, insbesondere im Falle von Mängelrügen, nur dann mit einer Gegenforderung gegen unsere Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.


10. Eigentumsvorbehalt, erweiterter Eigentumsvorbehalt


10.1 Bis zur vollständigen Zahlung aller unserer Forderungen sowie der Forderungen aus anderen Rechtsverhältnissen (z.B. Forderungen aus Wechseln) bleiben die Waren unser Eigentum.
10.2 Der Käufer ist berechtigt, die Waren unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen zu verarbeiten und zu veräußern.
10.3 Soweit die Waren durch den Käufer verarbeitet oder umgestaltet werden, gelten wir als Hersteller im Sinne des § 950 B

GB und erwerben das Eigentum an den Zwischen- oder Endprodukten. Der Käufer oder Verarbeiter ist lediglich Verwahrer.
10.4 Werden die Vorbehaltswaren mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder verarbeitet, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltswaren zu den anderen Gegenständen.
10.5 Die Waren dürfen nur im ordentlichen und gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußert werden und nur, wenn Forderungen aus Weiterverkäufen nicht bereits im Voraus an Dritte abgetreten wurden. Der Käufer tritt hiermit bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen an uns ab, auch soweit unsere Waren mit anderen Gegenständen verbunden oder verarbeitet wurden. In diesem Fall dienen die abgetretenen Forderungen nur zur Sicherung unserer Ansprüche in Höhe des Wertes der jeweiligen veräußerten Vorbehaltswaren. Wir werden die abgetretenen Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
10.6 Der Käufer ist jedoch verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner zu benennen und diese von der Abtretung zu informieren. Er ist berechtigt, die Forderungen selbst einzuziehen, solange er keine anderen Anweisungen von uns erhält. Er muss die eingezogenen Beträge sofort an uns abführen, soweit unsere Forderungen fällig sind.
10.7 Wir verpflichten uns, die uns abgetretenen Forderungen nach unserer Wahl freizugeben, soweit sie unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigen.
10.8 Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltswaren oder der abgetretenen Forderungen ist nicht zulässig.
10.9 Der Käufer muss uns über Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder die abgetretenen Forderungen unverzüglich informieren.
10.10 Nehmen wir Waren aufgrund unseres Eigentumsvorbehalts zurück, wird für Waren, die wir in den letzten 4 Monaten geliefert haben, eine Gutschrift über 80 % des Lieferpreises und für Waren, die wir in den letzten 6 Monaten geliefert haben, eine Gutschrift über 50 % des Lieferpreises ausgestellt. Für ältere Waren wird eine Gutschrift von 20-30 % je nach Alter und Zustand der Ware ausgestellt.


11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht


11.1 Erfüllungsort für Lieferungen und sonstige Leistungen ist D-95671 Bärnau.
11.2 Der Sitz unseres Unternehmens ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus den Geschäftsbeziehungen mit Kaufleuten. Dies gilt auch im Falle von Ansprüchen aus Wechseln und Schecks. Wir können jedoch den Käufer an seinem Sitz verklagen.
11.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Gültigkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.


12. Auslandsgeschäfte


12.1 Die von uns gelieferten Waren gehen erst in das Eigentum des Käufers über, wenn alle unsere fälligen Kaufpreisforderungen gegen den Käufer bezahlt sind.
12.2 Ist eine Vereinbarung gemäß Unterabschnitt 11.1 nach dem Recht des Staates des Käufers nicht zulässig, stehen uns alle anderen Rechte zu, die wir an den von uns gelieferten Waren nach dem Recht des Staates des Käufers vorbehalten können.
12.3 Die uns durch die berechtigte Ausübung unserer Eigentumsvorbehaltsrechte oder die außergerichtliche oder gerichtliche Durchsetzung unserer sonstigen vertraglichen Rechte im Land des Käufers entstandenen Rechtsverfolgungskosten sind vom Käufer in dem üblichen Umfang zu erstatten, sofern ein solcher Erstattungsanspruch nach dem Recht seines Landes überhaupt nicht oder nicht in dieser Höhe vorgesehen ist.


13. Teilunwirksamkeit


Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit des Vertrags im Ganzen. Unwirksame Bestimmungen sind durch rechtlich zulässige Regelungen zu ersetzen, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich erfüllen.


14. Teillieferungen


Teillieferungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden vorgenommen. Wenn der Kunde wählt, Produkte in mehreren Sendungen zu erhalten, trägt er die zusätzlichen Versandkosten, die mit jeder Teillieferung verbunden sind. Diese Kosten werden dem Kunden vor dem Versand klar mitgeteilt. Wir bemühen uns, Sendungen soweit möglich zu konsolidieren, um die Kosten zu minimieren. Durch die Anforderung einer Teillieferung erklärt sich der Kunde bereit, die zusätzlichen Versandkosten für die Teillieferungen zu übernehmen.


Stand: Januar 2007

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